INFORMATIONEN ZUR NEUBERECHNUNG DER GRUNDSTEUER

Ab 2025 wird die Grundsteuer nach den neuen Werten berechnet. Durch die Reform werden alle Einheitswertbescheide und nachfolgend die Messbescheide neu erlassen. Die bisherigen Einheitswerte stammen aus dem Jahr 1935.

Derzeit befinden sich die Neuberechnungen in der letzten Phase, sodass die neuen Grundsteuerbescheide Anfang 2025 versendet werden können. In Gera wird die neue Grundsteuer nach dem Bundesmodell berechnet, wobei der Grundsteuerwert mit der Steuermesszahl und dem Hebesatz, hier 600 % für die Grundsteuer B, multipliziert werden muss.

Das gesamte Verfahren umfasst folgende Schritte:

I. Die Eigentümer werden aufgefordert, ihre Grundsteuererklärungen beim Finanzamt einzureichen.

II. Das Finanzamt bewertet die Grundstücke auf Basis dieser Erklärungen neu.

III. Das Finanzamt übermittelt die Grundsteuermessbescheide den Eigentümern und der Stadt Gera. Der Messbescheid ist für die Kommune die Grundlage zur Erhebung der Grundsteuer. Die Kommune legt in ihrer Haushaltssatzung einen Hebesatz fest, der mit dem Messbetrag multipliziert werden muss.

IIII. Die Stadt Gera verarbeitet diese Daten, um ab 2025 rechtsgültige Grundsteuerbescheide zu erstellen zu können.

V. Die neuen Grundsteuerbescheide werden von Anfang bis Mitte Januar 2025 versandt.

Das Finanzamt hat die Grundsteuermessbescheide inzwischen fast vollständig der Stadt Gera übermittelt und hierfür den elektronischen Weg genutzt. Die am 13. November 2024 vom Geraer Stadtrat beschlossene Haushaltssatzung beziffert die Hebesätze für die Grundsteuer A für Land- und Forstwirtschaftsflächen mit 320 v. H., die Grundsteuer B für Wohn- und Gewerbeflächen mit 600 v. H., und die Gewerbesteuer mit 464 von Hundert. Damit bleiben sie unverändert in gleicher Höhe. Aufgrund der Reform werden die Grundsteuereinnahmen in Gera voraussichtlich um drei Millionen Euro geringer ausfallen. Im kommenden Jahr sollen die Stadtratsmitglieder die Möglichkeit einer Erhöhung erörtern.

In den Gemeinden des Landkreises Greiz hat das zuständige Finanzamt noch nicht alle Grundstücke abschließend bemessen. Deshalb können die Gemeinden noch nicht abschätzen, wie hoch ihre Hebesätze sein müssen, um das bisherige Steueraufkommen zu erreichen.

Beispielrechnung für ein Einfamilienhaus

Grundsteuerwert (Immobilienwert) 180’000 Euro
Steuermesszahl 0,31 ‰
Hebesatz 600 % (Faktor 6)

180’000 Euro mal 0,00031 = Grundsteuermessbetrag 55,80 Euro
55,80 Euro mal 6 = 334,8 Euro Grundsteuer pro Jahr

Zu beachten ist, dass bestehende Daueraufträge bis zum Erlass des neuen Bescheides beendet werden müssen. Von alten Lastschriftaufträgen wird kein Gebrauch mehr gemacht.

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