HINWEIS ZUR CORONA-WIRTSCHAFTSHILFE

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) weist darauf hin, dass vorläufig bewilligte Anträge abgelehnt und die gewährte(n) Corona-Wirtschaftshilfe(n) vollständig zurückgefordert werden, sofern die Schlussabrechnungen nicht bis zum Endtermin 30. September 2024 eingereicht werden. Durch die fristgemäße Einreichung können diese negativen Konsequenzen vermieden werden. Fehlende Unterlagen sind erforderlichenfalls beizubringen und die prüfenden Dritten bei der Einreichung der Schlussabrechnung zu unterstützen.

https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2024/07/20240726-corona-wirtschaftshilfen-fristablauf-schlussabrechnung.html

Die Einreichungsfrist der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen endete am 31. Oktober 2023. Wenn eine Fristverlängerung beantragt wurde, ist die Schlussabrechnung bis spätestens 30. September 2024 einzureichen.Die Schlussabrechnungen für Überbrückungshilfen oder November- und Dezemberhilfen sind jetzt über die prüfenden Dritten einzureichen.

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/Schlussabrechnung/schlussabrechnung.html

QUELLE: IHK

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