Gemäß Straßenreinigungssatzung der Stadt Gera sind Eigentümer und Besitzer von bebauten und unbebauten Grundstücken, die durch öffentliche Straßen erschlossen werden, zur wöchentlichen Reinigung der jeweiligen Anliegerbereiche, wie Gehwege, Grünstreifen und Treppenanlagen verpflichtet. Sofern nach Straßenreinigungssatzung in der jeweiligen Straße keine öffentliche Straßenreinigung erfolgt, besteht darüber hinaus auch die Pflicht zur Reinigung der Fahrbahn bis hin zur Straßenmitte. Bei starkem Laubfall sind die Reinigungsarbeiten zur Verhinderung von Unfällen in entsprechend kürzeren Abständen auszuführen, notfalls täglich.
Das Herbstlaub ist unter Beachtung der Bestimmungen der Abfallwirtschaftssatzung des Abfallwirtschaftszweckverbandes Ostthüringen zu entsorgen und darf auf keinen Fall vom Gehweg auf die Fahrbahn bzw. in die Straßenrinne gekehrt werden.
QUELLE: STADTVERWALTUNG
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