In immer mehr Unternehmen wird von Arbeitnehmern verlangt, die E-Mail-Adresse anzugeben, weil der Chef ihnen ein Guthaben zur Verfügung stellen möchte, zum Beispiel als Zeichen der Wertschätzung oder für das freiwillige Einspringen bei personellen Engpässen. Meistens geht es sich dabei um Beträge, mit denen die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro genutzt wird.
Manchmal wird sogar Druck ausgeübt. In einigen Betrieben sammeln Führungskräfte E-Mail-Adressen ein, als sei ein Preis ausgelobt worden, berichten Betroffene. Warum das so ist, erschließt sich ihnen allerdings nicht. Bei Verweigerungen soll es sogar vorgekommen sein, dass Arbeitgeber bereits hinterlegte Daten ohne Einholung einer Zustimmung einfach in das Programm des Bonussystemanbieters eingetragen haben. Obwohl dieses Vorgehen rechtswidrig ist, wird es in den meisten Fällen hingenommen. Bereits mit dem Einfordern der privaten E-Mail-Adressen ihrer Mitarbeiter verletzen Arbeitnehmer deren Recht auf informelle Selbstbestimmung.
Der Grund für das vehemente Vorgehen sind die gezahlten Provisionen an die teilnehmenden Firmen. Bei den Anbietern handelt es sich um Dienstleister großer Kapitalsammelgesellschaften, welche mit dem überwiesenen Geld gewinnbringend arbeiten, bevor es der Arbeitnehmer als Gutschein erhält.
Ausgegeben werden kann das mit einem Verfallsdatum versehene Guthaben nur in einer festgelegten Zone. Da die in Betracht kommenden Läden oftmals nicht zu den preisgünstigsten gehören, ist der steuerliche Vorteil schnell wieder dahin.
Die Gutscheininhaber werden auf diese Weise langsam an Einschränkungen gewöhnt, die digitale Währungen ermöglichen. Denn die Programmierbarkeit ist ein wesentliches Merkmal des für die Zukunft geplanten Geldes. Wie sich schon heute zeigt, wird die Technik verwendet, um die geltenden Datenschutzbestimmungen und Rechte zu unterlaufen, indem nur noch eine von scheinbar vielen Möglichkeiten genutzt werden kann, weil alle anonym begehbaren Wege entweder erschwert oder versperrt wurden.
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