Der Suchdienstanbieter Google muss Ergebnisse aus seiner Trefferliste entfernen, wenn dort Informationen erscheinen, die nachgewiesenermaßen falsch sind. Das entschied der Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg am 8. Dezember 2022 (Aktenzeichen C-460/20). Das Recht auf freie Information kann nicht berücksichtigt werden, sobald ein Teil des mit den Suchergebnissen aufgelisteten Inhalts nicht richtig ist, so die Begründung.
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C%E2%80%91460/20
Der Betreiber des Suchdienstes muss bei der Suche nach Tatsachen jedoch nicht aktiv mitwirken. Den Nachweis hat die betroffene Person zu erbringen. Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar den Suchdienstanbieter Google aufgefordert, die in der Trefferliste verlinkten Inhalte zu löschen. Der Suchdienstanbieter berief sich aber darauf, die Wahrheit der verlinkten Inhalte nicht beurteilen zu können. Daraufhin klagte das Paar vor dem Bundesgerichtshof. Dieser gab das Verfahren weiter an den Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg.
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