Das Verwaltungsgericht Gera sieht die Sofortmaßnahmen des Ordnungsamtes als rechtmäßig an. Leib und Leben seien durch fehlendes Rettungspersonal gefährdet.
In dieser Woche traf das Verwaltungsgericht Gera in einem Eilverfahren die Entscheidung zum Eilantrag des Betreibers des Strandbads Aga gegen die Untersagung des Badebetriebes durch das Ordnungsamt Gera am 30. Juni 2022. Der Antrag auf Aufhebung der Anordnung wurde abgelehnt. In der Begründung heißt es, dass die Vorschriften der Ordnungsbehördlichen Verordnung über Sicherheitsvorkehrungen in Badeanstalten im Freistaat Thüringen (BäderOBVO) auf das Strandbad Aga anzuwenden seien und demnach der Badebetrieb durch ausgebildete Fachkräfte zu beaufsichtigen sei. Da zum Zeitpunkt der Kontrollen durch das Ordnungsamt insbesondere kein Rettungspersonal vor Ort war und dadurch eine Gefahr für Leib und Leben festgestellt wurde, war die Schließung laut Verwaltungsgericht als Sofortmaßnahme verhältnismäßig. Ein milderes Mittel mit gleicher Wirkung stand nicht zur Verfügung. Ferner kann selbst die Abgrenzung des Badebereiches auf eine verkleinerte, definierte Fläche mittels Bojen nicht als Ausnahme geltend gemacht werden. Durch eine Vielzahl von möglichen Zugängen zum Wasser sei eine permanente Aufsicht nicht gewährleistet.
Der Betreiber des Strandbades hat jedoch weiterhin die Möglichkeit, die Einhaltung der Vorschriften der BäderOBVO gegenüber der Ordnungsbehörde nachzuweisen und bestätigen zu lassen. Daraufhin könnte der Badebetrieb wieder aufgenommen werden. Die Vorsorgemaßnahmen der BäderOBVO gelten landesweit für sogenannte Badeanstalten. Die dort genannten Vorkehrungen sind als Mindeststandard für den Betrieb von Badeanstalten in Thüringen vorauszusetzen.
QUELLE: STADTVERWALTUNG
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