Die Verträge zwischen den Pharmakonzernen und den Staaten als Abnehmer haben eine Laufzeit bis Ende 2023. Bis dahin müssen die letzten Studien vorliegen. Erst danach ist eine vollständige Zulassung der Produkte möglich. Im Falle des Produktes Comirnaty heißt es für den Fristzeitraum bis Dezember 2023:
Um die Wirksamkeit und Sicherheit von Comirnaty zu bestätigen, sollte der Zulassungsinhaber den endgültigen klinischen Studienbericht für die randomisierte, placebokontrollierte, beobachtbare Studie C4591001 vorlegen.
Bis zum Ende der Vertragslaufzeit gilt die bedingte Marktzulassung, welche jährlich verlängert werden muss. Sollten Impfschäden auftreten, können die Hersteller dafür nicht in Haftung genommen werden. Mit Unterzeichnung der Verkaufsverträge haben sich die Staaten verpflichtet, die Produzenten frei von jedweden Schäden zu halten, die im Falle von Nebenwirkungen auf sie zukommen können.
Beachtung findet nun die Änderung des SGB XIV vom 7. November 2019 mit Geltung ab dem 1. Januar 2024. Es betrifft das Entschädigungsrecht bei Impfschäden. Hierzu wird seit geraumer Zeit spekuliert, ob die Entschädigungzahlungen später über einen Lastenausgleich refinanziert werden sollen. Dazu müsste allerdings auch das LAG geändert werden, denn es gilt nur für einen begrenzten Personenkreis. Geschädigte durch Impfstoffe gehören noch nicht dazu.
https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Meldungen/2020/neue-gesetze-soziales-entschaedigungsrecht.html
Das Europäische Parlament forderte jedoch die Kommission auf, einen Fonds zur Entschädigung der Opfer von COVID-19-Impfstoffen einzurichten.
https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/B-9-2021-0475_DE.html
Auf der Seite sind auch Zahlen zu Nebenwirkungen nach der Impfung mit COVID-19-Impfstoffen aufgeführt. Unbestätigten Informationen zufolge wird mit einer Zunahme der Krankheiten Perikarditis und Myokarditis gerechnet.
Eine konkrete Regelung zur Refinanzierung der Entschädigungszahlungen gibt es also bislang nicht. Die übergeordnete finanzielle Gesamtsituation lässt allerdings wenig Spielraum. Somit kann die spätere Anwendung des LAG nicht ausgeschlossen werden, sollte es um viele Betroffene und höhere Summen gehen.
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