Am Mittwoch, den 24. November 2021, tritt die von Bundestag und Bundesrat beschlossene Drei-G-Regelung im ÖPNV in Kraft. Dann dürfen Fahrgäste Busse und Bahnen nur noch nutzen, wenn sie einen Nachweis über eine Impfung, Genesung oder einen Testnachweis erbringen können. Der Genesungsnachweis darf nicht älter als sechs Monate sein. Kinder und Jugendliche, die allgemeinbildende Schulen besuchen sowie Kinder unter sechs Jahren, brauchen im Nahverkehr keine Test-, Impf- oder Genesenennachweise. Der GVB bittet seine Fahrgäste, bei der Fahrscheinkontrolle nicht nur einen gültigen Fahrausweis, sondern auch einen Impfnachweis, einen schriftlichen Genesenennachweis vom Gesundheitsamt oder einen schriftlichen Testnachweis einer Teststelle vorzuzeigen, der wiederum bei Fahrtantritt nicht älter als 24 Stunden sein darf. Als Impfnachweis anerkannt werden die Cov-Pass-Applikation, der Impfausweis oder das Europäisches Impfzertifikat.
In Bussen und Bahnen muss weiterhin eine Atemschutzmaske getragen werden. Ausgenommen von der Regelung sind Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen
Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder
einer Behinderung keine Maske tragen können, sowie gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie Begleitpersonen.
Das Tragen einer Atemschutzmaske oder einer medizinischen Gesichtsmaske ist im
gesamten Haltestellenbereich „Heinrichstraße“ Pflicht. Die Einhaltung der Drei-G-Regel werden im Rahmen der Fahrscheinkontrollen überprüft.
QUELLE: GERAER VERKEHRSBETRIEB
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