Die Stadt Gera erlässt ausschließlich auf strikte, fachliche Weisung der obersten Gesundheitsbehörde, hier das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, am 10. November 2021 eine aktualisierte Corona-Allgemeinverfügung. Der Kern der Allgemeinverfügung liegt vor allem bei weiteren Einschränkungen für Veranstaltungen.
Bereits ab dem 11. November 2021 gilt deshalb bei öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen folgendes:
Insbesondere bei Ausstellungen, Messen, Spezial- und Flohmärkten, Sportveranstaltungen, kulturellen Veranstaltungen wie Lesungen, Theater-, Kino-, Opern oder Konzertaufführungen sowie in Diskotheken, Tanzklubs und bei sonstigen Tanzlustbarkeiten muss sich der Veranstalter für eines der Optionsmodelle entscheiden: „2 G“ oder „3 G plus“. Bei 2 G dürfen nur geimpfte oder genesene Personen teilnehmen. Bei 3 G plus ist die Teilnahme möglich bei Vorlage eines maximal 48 Stunden alten PCR-Tests oder eines maximal 24 Stunden alten alternativen Nukleinsäure-Amplikationsverfahrens. Außerdem muss die Kontaktnachverfolgung gewährleistet sein.
Jeder Person, egal ob in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel, muss rechnerisch eine Raumgröße von vier Quadratmeter zur Verfügung gestellt werden.
In folgenden Bereichen gilt weiterhin die 3 G-Regel: Museen, Musik- und Kunstschulen, Bibliotheken, Archive, Volkshochschule, Spielhallen und Wettbüros u. ä. Einrichtungen, Saunen und Solarien, Schwimmbädern, Freizeit- und Erlebnisbädern und Thermen, Fitnessstudios, Tanzschulen, Ballettschulen, Musik- und Jugendkunstschulen, Musik- und Gesangsunterricht sowie vergleichbare Angebote, Flug- und Fahrschulen und ähnliche Einrichtungen, Sportangebote, Touristische Angebote (z. B. Gruppenführungen), Gaststätten (nicht im Außenbereich, bei Lieferung und Abholung, in nichtöffentlichen Betriebskantinen, auf Autohöfen und so weiter.
Dazu sagte Oberbürgermeister Julian Vonarb: „Wir haben versucht, dem Land zu vermitteln, dass die Optionsmodelle unserer Meinung nach nicht der richtige Weg sind. Auch Personen mit vollständigem Impfschutz können sich infizieren und das Virus weiterverbreiten. Wir plädieren für mehr Achtsamkeit, das strikte Einhalten der AHA-L-Regeln und mehr Tests, auch für Geimpfte.“
Die neue Allgemeinverfügung wurde am 10. November 2021 in einem Sonderamtsblatt veröffentlicht und gilt bis zum 24. November 2021. Tags darauf, am 25. November 2021, soll der Geraer Weihnachtsmarkt eröffnet werden:
„Wie den Medien zu entnehmen ist, plant die Landesregierung die Einführung eines flächendeckenden 2-G-Modells. Ich möchte an dieser Stelle betonen, dass ich unverändert an den Planungen für unseren Märchenmarkt festhalte. Dieser findet unter freiem Himmel statt und jeder kann dann für sich selbst entscheiden, ob er ihn besuchen möchte“, so Oberbürgermeister Julian Vonarb.
Die Allgemeinverfügung sowie weitere Informationen zum Thema Corona sind zu finden unter „www.corona.gera.de“.
QUELLE: STADTVERWALTUNG
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