NEUE ALLGEMEINVERFÜGUNG FÜR GERA AB 11. OKTOBER 2021

Die Stadt Gera befindet sich weiterhin in der Corona-Warnstufe I, wie die Stadtverwaltung heute gegen Mittag meldete. Als Grund wird die zu hohe Auslastung der Intensivbetten im Freistaat angegeben, welche zur Folge hat, dass sich seit dem 7. Oktober 2021 nahezu alle Thüringer Kommunen in der ersten Warnstufe befinden.

Folglich erlässt die Stadt Gera eine Allgemeinverfügung, die ab dem 11. Oktober 2021 in Kraft tritt. Auch das Thüringer Gesundheitsministerium forderte die Stadt und die Landkreise jetzt auf, weitere Maßnahmen einzuleiten.

„Unser Ziel muss es nun sein, Ansteckungen in Größenordnungen zu vermeiden und gleichzeitig Veranstaltungen, Restaurant- und Schwimmbadbesuche sicher zu ermöglichen“, begründet Julian Vonarb diesen Schritt. „Zudem sind Schulen, Kitas und der organisierte Sport bereits seit vergangenem Donnerstag verpflichtet, mehr Infektionsschutzmaßnahmen umzusetzen. Mit dieser Allgemeinverfügung schaffen wir auch mehr Einheitlichkeit.“

Die wesentliche Maßnahme der Allgemeinverfügung der Stadt Gera ist, dass in einigen Bereichen die 3G-Regelung greift, also Zutritt nur für geimpfte, genesene und getestete Personen möglich ist.

Folgende Regeln gelten:

Der Zugang zu Innenräumen von Gaststätten, Hotels, Schwimmbädern, Freizeit- und Erlebnisbädern und Thermen, Saunen, Fitness-Studios und Sporthallen ist nur möglich für Menschen, die geimpft, genesen oder getestet sind (3G-Regel).

Bei öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen in Innenräumen mit mehr als einhundert Teilnehmern gilt ebenfalls die 3G-Regel.

Veranstaltungen mit mehr als 250 Personen müssen beim Gesundheitsamt angezeigt werden, und zwar zehn Werktage vor der Veranstaltung.

Bei Veranstaltungen muss jeder Person rechnerisch vier Quadratmeter Raumgröße zur Verfügung gestellt werden.

Als Tests werden anerkannt werden offiziell bescheinigte Antigen-Schnelltests, die nicht älter als 24 Stunden sind, PCR-Tests, die nicht älter als 48 Stunden sind, und Selbsttests vor Ort und unter Beobachtung.

Kinder bis zu einem Alter von sechs Jahren ohne Symptome müssen nicht getestet werden. Als Nachweis gelten auch bescheinigte, in den Schulen durchgeführte Tests für Kinder bis 17 Jahren bzw. der Nachweis der Teilnahme an der regelmäßigen Testung, z. B. das Testheft. In diesem Falle ist die regelmäßige Teilnahme an den Tests entscheidend und nicht der Zeitpunkt des zuletzt durchgeführten Tests, z. B. 24 Stunden.

Die Stadtverwaltung beschreibt das Infektionsgeschehen als sehr diffus. Die aktuellen Infektionsfälle würden in allen Altersgruppen auftreten, wobei ältere Personen ab 70 Jahre weniger betroffen seien. Die Ansteckungen seien nicht auf ein Ausbruchsgeschehen zurückzuführen, sondern betreffen verschiedene Stadtteile, unter anderem auch Schulen und Kindereinrichtungen.

Die Allgemeinverfügung gilt bis zum 6. November 2021, kann jedoch vorzeitig aufgehoben werden, sollte sich das Infektionsgeschehen entspannen. Sie wird in einem Sonderamtsblatt am 8. Oktober 2021 veröffentlicht und kann unter „www.gera.de/amtblatt“ nachgelesen werden. Informationen zum Thema Corona sowie eine Übersicht zu den Teststellen sind auch unter „www.corona.gera.de“ zu finden.

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*