Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat vor wenigen Tagen seine rechtlichen Bedenken an der bereits im Februar dieses Jahres vom Stadtrat beschlossenen Änderung der Sondernutzungsgebührensatzung zurückgezogen. Mit einem Beanstandungsverfahren ist daher nicht zu rechnen. Damit ist der Weg frei, Gewerbetreibenden die Gebühren zur Sondernutzung von kommunalen Flächen für das Jahr 2021 zu erlassen. Sie werden in der Regel dann fällig, wenn Händler und Gastronomen öffentliche Straßen, Wege und Plätze nutzen möchten — etwa zur Bewirtung im Freien, für Verkaufsstände oder Werbeaufsteller zu Werbezwecken. Die Regelung gilt auch rückwirkend für bereits erhobene und gezahlte Gebühren 2021. Sie sollen von der Stadt in den kommenden Wochen zurückerstattet werden. Dazu sagte Oberbürgermeister Julian Vonarb: „Das Fortbestehen von Gastronomie und Gewerbe in Gera ist uns ein großes Anliegen. Gerade der Einzelhandel war von den Folgen der Corona-Pandemie in besonderem Maße betroffen. Wenn wir die Betriebe mit dem Gebührenerlass unterstützen können, dann tun wir dies gerne.“
Die erfolgreiche Änderungssatzung geht auf eine Initiative von mehreren Stadtratsfraktionen zurück und sieht die Unterstützung aller Gewerbetreibenden in Gera für das Jahr 2021 vor, unabhängig davon, ob sie aufgrund der Corona-Maßnahmen ihre Geschäfte zeitweise schließen mussten oder nicht. Das Thüringer Landesverwaltungsamt, in seiner Funktion als Rechtsaufsichtbehörde, äußerte in diesem Zusammenhang jedoch zunächst rechtliche Bedenken und untersagte die öffentliche Bekanntmachung der Satzung. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Händler, die trotz Corona-Beschränkungen ihre Geschäfte öffnen durften, ebenso von der Ausnahmeregelung profitieren und damit gegenüber denjenigen, die ihre Geschäfte geschlossen halten mussten, bevorteilt würden. Daraufhin wurde durch die einbringenden Fraktionen in enger Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung eine neue Satzung erarbeitet, in der die Ergänzung „von der Zahlung einer Sondernutzungsgebühr befreit, wenn diese im Jahr 2021 aufgrund der Corona-Beschränkungen ihre Geschäftsräume zumindest zeitweise geschlossen halten mussten“ vorgenommen wurde. Der Antrag erreichte jedoch keine Mehrheit im Stadtrat und wurde von den nichteinbringenden Fraktionen abgelehnt.
Infolge der Ablehnung des Alternativbeschlusses im Sommer dieses Jahres war durch das Thüringer Landesverwaltungsamt somit erneut über den im Februar gefassten Erstbeschluss zu entscheiden.
Die Bekanntmachung der Änderungssatzung wird im städtischen Amtsblatt vom 8. Oktober 2021 veröffentlicht.
QUELLE: STADTVERWALTUNG
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