Für den Stadtkreis gilt seit dem 30. September 2021 die Corona-Warnstufe 1. Dies bedeutet, dass die Stadt Gera eine Allgemeinverfügung erlassen muss, um das Infektionsgeschehen einzudämmen. Diese liegt momentan zur Abstimmung beim Land Thüringen und wird voraussichtlich am Montag veröffentlicht. Ab Dienstag, den 5. Oktober 2021, gelten dann folgende Regelungen:
Der Zugang zu Innenräumen von Gaststätten, Hotels, Schwimmbädern, Freizeit- und Erlebnisbädern und Thermen, Saunen, Fitnessstudios und Sporthallen ist nur möglich für Menschen, die geimpft, genesen oder getestet sind (3G-Regel). Bei öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmern gilt ebenfalls die 3G-Regel.
Akzeptiert werden folgende Tests:
- offiziell bescheinigte Antigen-Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden)
- PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden)
- Selbsttests vor Ort und unter Beobachtung
Kinder im Alter bis sechs Jahren ohne Symptome müssen nicht getestet werden. Als Nachweis gelten auch bescheinigte, in den Schulen durchgeführte Tests für Kinder bis zu einem Alter von 17 Jahren. Veranstaltungen mit mehr als 250 Personen müssen beim Gesundheitsamt angezeigt werden, und zwar zehn Werktage vor der Veranstaltung. Bei Veranstaltungen müssen jeder Person rechnerisch vier Quadratmeter Raumgröße zur Verfügung gestellt werden. Für Schulen, Kindergärten und den organisierten Sport gelten die Regelungen der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO, zu finden unter „www.corona.gera.de/verordnungen“.
Die Corona-Warnstufe 1 gilt so lange, bis die sogenannte Sieben-Tages-Inzidenz und die Hospitalisierungsrate an sieben aufeinander folgenden Tagen wieder die Werte von 35 bzw. 4 unterschreiten.
QUELLE: STADTVERWALTUNG
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