WEITERHIN „EPIDEMISCHE LAGE VON NATIONALER TRAGWEITE“

Erneut stellte das Parlament in Berlin mehrheitlich eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ fest. CDU/CSU und die SPD hatten einen entsprechenden Antrag gestellt. Bei der Abstimmung am 25. August 2021 votierten 325 Abgeordnete dafür und 253 dagegen. Fünf Abgeordnete enthielten sich ihrer Stimme.

Damit verlängert sich der Sonderstatus in Deutschland von Ende September um weitere drei Monate bis Ende November 2021. Bund und Länder sind durch diese Festlegung berechtigt, Verordnungen zu erlassen. Diese und die Behörden vor Ort haben mit der „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ eine Rechtsgrundlage für Sonderbefugnisse und können etwa das Tragen von Masken vorgeben oder Regelungen zu Tests, Impfungen, Kontakten, Zugangsbeschränkungen und Abständen treffen.

Aus Sicht von Bündnis ’90/Die Grünen, FDP und Linkspartei gibt es wegen der fortschreitenden Impfungen keine Grundlage mehr für die Verlängerung des Sonderstatus. Die AFD verlangte eine sofortige Aufhebung.

Nach Darstellung des Bundesgesundheitsministers ist die Pandemie noch nicht vorbei. Zuvor hatte er gesagt, dass es für Geimpfte und Genesene keine weiteren Beschränkungen und keine Ausgangssperren geben werde. Ließen sich in den nächsten Wochen noch viele Bürger impfen, dann seien im Herbst und Winter keine weiteren Maßnahmen notwendig. Komme es aber zu Virusvarianten, gegen die die bislang eingesetzten Impfstoffe weniger wirksam seien, gerate man in eine völlig neue Situation.

In Thüringen wurde am 23. August 2021 die „Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung“ veröffentlicht. Sie gilt bis zum 21.September 2021. Darin festgelegt sind verschiedene Warnstufen und Indikatoren für deren Gültigkeit.

https://thueringen.de/media/corona/2021_08_23_Lesefassung_2._Aend_ThuerSARS-CoV-2-IfS-MassnVO.pdf

Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit, der Freiheit der Person, der Versammlungsfreiheit, der Freizügigkeit, der Unverletzlichkeit der Wohnung sowie auf Schutz personenbezogener Daten werden durch diese Verordnung eingeschränkt.

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