Seit dem 1. Juli 2021 gilt für das Land Thüringen eine Neue Corona-Maßnahmen-Verordnung (Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2). Diese besagt unter anderem, dass es ab sofort keine generellen Kontaktbeschränkungen oder Schließungen von Einrichtungen mehr gibt. Weiterhin gilt jedoch in einigen Bereichen, vor allem in geschlossen Räumen, eine Maskenpflicht. Dies trifft z. B. für Geschäfte, Arztpraxen oder den öffentlichen Nahverkehr zu.
Sollten die Corona-Zahlen wieder ansteigen, müssen die Kommunen mit eigenen Maßnahmen gegensteuern. Auch das ist in der Verordnung neu geregelt. Diese Maßnahmen müssen beim Überschreiten des Corona-Sieben-Tage-Wertes von 35 in Form einer Allgemeinverfügung bekannt gemacht werden.
Die allgemein bekannten Regeln gelten auch weiterhin für öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen, außerdem für Geschäfte, Betriebe und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen, insbesondere kulturelle Einrichtungen. Infektionsschutzkonzepte sind durch die jeweils verantwortlichen Personen in Bereichen mit Publikumsverkehr vorzuhalten.
Öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen müssen mindestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn im Gesundheitsamt (hygiene.veranstaltung@gera.de), unabhängig von der Anmeldung einer Veranstaltung nach § 42 Thüringer Ordnungsbehördengesetz, angezeigt werden. Sollten bei Veranstaltungen unter freien Himmel gleichzeitig mehr als 1000 Personen oder bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen gleichzeitig mehr als 500 Personen teilnehmen, sind diese nur auf Antrag und nach Erlaubnis des Gesundheitsamtes zulässig. Diese Veranstaltungen müssen rechtzeitig, mindestens zehn Tage im Voraus, beantragt werden. Nicht-öffentliche bzw. private Feiern müssen nur angezeigt werden, wenn im Freien mehr als 70 Personen und in geschlossenen Räumen gleichzeitig mit mehr als 30 Personen teilnehmen.
Alle wichtigen Informationen sowie eine Übersicht zu den gültigen Regelungen sind unter „www.corona.thueringen.de“ sowie unter „www.corona.gera.de“ abrufbar. Die Verordnung tritt am 29. Juli 2021 außer Kraft.
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