Das Bundeskabinett beschloss am 12. Mai 2021 die Anhebung der deutschen Klimaschutzziele. Das bisherige Ziel einer Reduktion der Treibhausgasemissionen um 55 % bis 2030 gegenüber 1990 wird auf 65 % angehoben und die zugehörigen Sektorziele angepasst. Für 2045 wird ein Minderungsziel von 88 % bestimmt. Bis zum Jahre 2045 soll Treibhausgasneutralität erreicht werden.
Die Anpassung der deutschen Klimaschutzziele soll mit der Novelle des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) gesetzlich verankert werden. Die Anpassungspunkte hat die IHK auf ihrer Seite zusammenfassend aufgeführt.
Anpassung der nationalen Klimaschutzziele (§ 3 KSG): Das 2030-Ziel wird von minus 55 auf minus 65 % erhöht. Bis zum Jahr 2040 soll die Reduktion der Treibhausgasemissionen 88 % erreichen, bis 2045 Treibhausgasneutralität und anschließend negative Emissionen. Entsprechend angepasst werden auch die sektorspezifischen Vorgaben für zulässige Jahresemissionsmengen für die Zeit von 2023 bis 2030. Für den Verlauf des Reduktionspfades der einzelnen Jahre von 2031 bis 2040 werden Gesamtminderungsziele festgeschrieben. Es findet eine Überprüfung der zulässigen Jahresemissionsmengen im Einklang mit den im Rahmen des „Green Deal“ folgenden Anpassungen auf europäischer Ebene statt. Neu eingeführt wird eine Regelung zum Beitrag natürlicher Ökosysteme. Der Beitrag soll jährlich 25 Millionen CO₂-Äquivalenten bis 2030, 35 Millionen Tonnen CO₂-Äquivalenten bis 2040 und 40 Millionen Tonnen CO₂-Äquivalenten bis 2045 betragen. Durch welche Maßnahmen diese Beiträge erzielt werden sollen, ist bislang nicht klar. Die Berücksichtigung des Klimaschutzes bei der Beschaffung auf Bundesebene wird gestärkt.
Begleitend hat das Bundeskabinett den Beschluss für einen Klimapakt gefasst. Darin wird darauf verwiesen, dass der zur Zielerreichung notwendige Transformationsprozess durch weitere Maßnahmen unterstützt werden muss. Zu den genannten Punkten gehören die nachfolgend aufgeführten.
- CO₂-Bepreisung: Keine Festlegung auf eine Anhebung des bislang festgelegten Preispfades.
- Ausbau Erneuerbare Energien: Beschleunigung, allerdings ohne Hinweise darauf, wie die Beschleunigung erreicht werden kann.
- Investitionspakt für klimafreundliche Produktion mit der Industrie: Schwerpunkt auf Industrien mit hohen Prozessemissionen (Stahl, Zement, Chemie). Zudem Erarbeitung eines Konzeptes für Quoten klimafreundlicher Produkte.
- Beschleunigung des Hochlaufs der Wasserstoffwirtschaft, insbesondere Offshore-Wasserstofferzeugung.
- Gebäude: stärkere Einbindung von Erneuerbaren im Gebäudesektor, Anhebung der Neubaustandards, keine Förderung mehr für ausschließlich fossil betriebene Heizungen.
Die Kosten der CO₂-Bepreisung sollen zu 50 % von den Vermietern getragen werden. Zur Finanzierung eines Teils der Ausgaben für den Klimaschutz wird der Abbau klimaschädlicher Subventionen geprüft
Seit dem 6. Mai 2021 ist die Eröffnung eines Komplianz-Kontos im nationalen Emissionshandelsregister möglich. Neben dem Halten und Übertragen (bspw. zum Handeln) von Emissionszertifikaten wird über die Konten auch die Abgabepflicht der Zertifikate im nationalen Emissionshandelssystem (nEHS) nach dem BEHG erfüllt. Bis zum 30. September einbes jeden Jahres, und erstmalig im Jahre 2022, müssen Inverkehrbringer von ihren Komplianz-Konten Zertifikate in Höhe der von ihnen berichteten Brennstoffemissionen abgeben. Deshalb benötigt jeder Inverkehrbringer ein Komplianz-Konto, das auf Antrag bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) eröffnet wird.
Um Zertifikate zu halten und zu handeln, können auch Personen, die keine Brennstoffe in Verkehr bringen, ein so genanntes Handelskonto beantragen. Die Eröffnung eines Handelskontos wird voraussichtlich im dritten Quartal 2021 möglich sein.
Weder Konten im Unionsregisters des EU-ETS noch Konten im UER-Register können zur Erfüllung von Abgabepflichten im nEHS genutzt werden. Dafür muss ein neues Komplianz-Konto im nationalen Emissionshandelsregister eröffnet werden.
Die Seite der Bundesregierung zum Thema Klimaschutz ist zu finden unter folgender Adresse:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/klimaschutz/klimaschutzgesetz-2021-1913672
QUELLEN: DIHK, DEHST, VKU, BUNDESREGIERUNG
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