MITTEILUNG DES GESUNDHEITSAMTES ZUM NACHWEIS FÜR GENESENE

Am Donnerstag, den 6. Mai 2021, tritt die Dritte Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung in Kraft. Diese regelt unter anderem, dass geimpfte und genesene Personen mit Menschen gleichgestellt werden, die einen aktuellen negativen Schnelltest vorweisen müssen. Beispielsweise beim Besuch des Frisörs oder des Geraer Tierparks. Für Geimpfte und Genesene reicht demzufolge der Nachweis, dass sie

a) vollständig geimpft wurden und die letzte Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt
b) genesen sind und ihr positiver PCR-Test mindestens 28 Tage, maximal jedoch sechs Monate zurück liegt

Den Nachweis, dass man als genesen im Sinne der genannten Regelungen gilt, wird vom Gesundheitsamt den Geraer Bürger, bei denen seit 4. November 2020 eine Infektion mit dem Coronavirus mittels PCR-Test festgestellt worden ist, in der kommenden Woche in Form einer Bescheinigung zugesandt — Übergangsweise, denn die Verordnung gilt bereits. Ab Donnerstag soll auch der Quarantänebescheid von positiv getesteten Personen als Nachweis gelten. Außerdem zählen die Vorlage des Labor-Befundes oder ein ärztliches Attest.

Bisher sind die Möglichkeiten, Dienstleistungen oder Freizeitangebote in Anspruch zu nehmen aufgrund der hohen Geraer Inzidenz begrenzt. Der Tierpark darf besucht werden, ebenso können vereinzelte körpernahe Dienstleistungen beim Frisör oder bei der Fußpflege in Anspruch genommen werden. Sobald die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 150 fällt, ist Terminshopping wieder möglich.

QUELLE: STADTVERWALTUNG

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