Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat die Beanstandung des Oberbürgermeisters bestätigt und den Beschluss des Stadtrates der Stadt Gera zur Förderung notwendiger Straßenbahnbeschaffung (Drucksachen-Nr. 50/2020) in Teilen für rechtswidrig erklärt. Lesen Sie nachfolgend die Mitteilung des Thüringer Landesverwaltungsamtes.
Zum einen stößt die inhaltliche Ausgestaltung der beschlossenen städtischen Fördermittelrichtlinie auf rechtsaufsichtliche Bedenken. Zum anderen ist ein Teil des Beschlusses nicht mit der notwendigen Klarheit formuliert.
Am 4. Juni 2020 hatte der Geraer Stadtrat mehrheitlich die außerplanmäßige Bereitstellung von maximal 7’200’000 Euro für Investitionsmaßnahmen zur Straßenbahnbeschaffung aus Mitteln der Investitionspauschale des zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Sicherung der kommunalen Haushalte beschlossen.
Instrument hierfür sollte eine von der Stadt beschlossene Fördermittelrichtlinie sein, nach der die GVB Verkehrs- und Betriebsgesellschaft Gera mbH zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen des Personennahverkehrs die Anschaffung von Straßenbahnen gefördert erhält.
Grundsätzlich kann die Stadt Gera als alleinige Gesellschafterin der GVB mit einer solchen Förderrichtlinie ihre Unternehmen bzw. Beteiligungen bei Investitionen unterstützen.
Zu berücksichtigen ist dabei aber eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Ausgestaltung der Richtlinie, was im vorliegenden Fall nicht erreicht wird. Die Ausgestaltung ist nur auf einen einzigen Fördertatbestand ausgerichtet und nur für einen einmaligen Antrag durch die städtische Gesellschaft nutzbar. Damit entspricht das Rechtsgeschäft eher einer städtischen Zuweisung. Auf alle Fälle kann nicht von einer Förderrichtlinie gesprochen werden, wenn es keinen Adressatenkreis gibt, der möglicher Nutznießer der finanziellen Zuwendung sein könnte.
Darüber hinaus erreicht der durch den Stadtrat im Punkt 3 gefasste Beschluss ohnehin nicht das erwünschte Ziel. Hierfür hätte der Beschluss genau ausführen müssen, dass der Stadtrat die Stadt als Gesellschafterin, vertreten durch den Oberbürgermeister, beauftragt, den Geschäftsführer der GVB anzuweisen, einen Kredit in der bestimmten Größenordnung aufzunehmen.
Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Beschlusses aber gerade nicht, obwohl nach außen immer wieder der Eindruck eines Weisungsbeschlusses gegenüber der GVB erweckt wurde.
Tatsächlich gibt der Teil 3 des Beschlusses im Text allerdings nur eine quasi Meinungsäußerung des Stadtrates wieder, die keinerlei Verbindlichkeiten in Richtung der städtischen Gesellschaft beinhaltet. Eine solche Ungenauigkeit im Inhalt von Beschlüssen entspricht nicht dem Klarheitsgebot der Thüringer Kommunalordnung.
Das TLVwA empfiehlt der Stadt Gera, auf die Ausgestaltung von Beschlussvorlagen diesbezüglich zukünftig mehr Sorgfalt zu verwenden und alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellen, um den Ratsmitgliedern eine nachvollziehbare Entscheidungsgrundlage zu geben. Auch wäre es wohl sachgerechter gewesen, die vier Teilbeschlüsse nicht in dieser Art und Weise zu einem einzigen Beschluss zusammen zu fassen.
Außerdem ließen die dem TLVwA vorliegenden Unterlagen nicht erkennen, ob die behandelte Art der Neuanschaffung von Straßenbahnen die sparsamste und wirtschaftlichste Variante darstellt. Es bleibt vielmehr unklar, ob ein Bedarf an 6, 10 oder 12 Straßenbahnen besteht. Für keine der drei denkbaren Varianten hat die Stadt eine ausreichende Wirtschaftlichkeitsuntersuchung vorgenommen. Im Normalfall entscheidet darüber allein die Geschäftsleitung der GVB, die letztlich für unwirtschaftliche Entscheidungen haftet.
QUELLE: THÜRINGER LANDESVERWALTUNGSAMT
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