NEUE ALLGEMEINVERFÜGUNG FÜR DAS STADTGEBIET

Die Stadtverwaltung reagiert auf die neuen Corona-Zahlen. Ab Montag, den 19. Oktober 2020, gilt eine neue „Allgemeinverfügung der Stadt Gera zum Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen“. Diese regelt das Verhalten entsprechend der aktuellen Lage. Dabei behalten bundes- und thüringenweite Regelungen ihre Geltung.

Die wichtigsten Regelungen ab Montag betreffen zwei große Themenfelder:

Masken sind durchgängig in allen öffentlich zugänglichen Räumen und in Räumen, in denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht durchgängig eingehalten werden kann, zu tragen. Konkret ist das der Fall beim Betreten und Aufenthalt in allen öffentlich zugänglichen Gebäuden, z. B. Behörden, in Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben (außer am Tisch), in überdachten Einkaufszentren (z. B. Gera-Arcaden), in Taxen und bei privaten Beförderungsleistungen, in Arzt- und Therapiepraxen, medizinischen Versorgungszentren und Krankenhäusern, an Orten, wo Speisen und Getränke ausgegeben werden. Für das Personal dieser Einrichtungen gelten grundsätzlich die Infektionsschutzkonzepte des Arbeitgebers und die entsprechenden Arbeitsschutzstandards. Wenn in diesen Konzepten keine Regelungen enthalten sind, die z. B. bei einer Nichteinhaltung des Mindestabstands greifen und auch keine anderen technischen Schutzmaßnahmen wirken, hat auch das Personal die MNB zu tragen. Die Verantwortung darüber trägt die jeweilige verantwortliche Person für die Einrichtung, z. B. Behördenleiter, Gaststättenleiter, Leiter der Therapiepraxis.

Es sind weniger Personen bei privaten Zusammenkünften zugelassen. Das heißt, private oder nicht-öffentliche Veranstaltungen wie Hochzeiten oder Geburtstage dürfen stattfinden in geschlossenen Räumen mit bis zu 25 Personen, unter freiem Himmel mit bis zu 50 Personen als Teilnehmer; diese privaten und nicht-öffentlichen Veranstaltungen ab einer Teilnehmerzahl von 16 Personen sind beim Gesundheitsamt zwei Tage vorher anzuzeigen. Das heißt, das Amt ist in Kenntnis zu setzen; die Veranstaltung muss keine ausdrückliche Genehmigung erhalten. Diese Regelungen gelten nicht für Feiern in der eigenen Wohnung und für Versammlungen, religiöse, parteipolitische, amtliche kommunale und betriebliche Veranstaltungen. Für diese Veranstaltungen gilt die Zweite Thüringer Infektionsschutz-Grundverordnung mit ihren grundlegenden Infektionsschutzregeln für ganz Thüringen.

Die Allgemeinverfügung ist unter www.corona.gera.de zu finden.

Zum Herbstvolksfest auf dem Hofwiesenparkplatz sagte der Oberbürgermeister, der Rummel sei nur inklusive eines umfangreichen Hygieneschutzkonzeptes geöffnet und sollte vor allem den Kindern in den Ferien zugutekommen. Werden allerdings die Hygieneregeln nicht eingehalten, droht die Schließung.

QUELLE: STADTVERWALTUNG

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