ZEITPLAN FÜR ÖFFNUNGEN IM STADTGEBIET

Die Dritte Thüringer Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 18. April 2020 regelt, wie und wann Einrichtungen und Geschäfte in den kommenden Tagen und Wochen gegebenenfalls wieder öffnen dürfen. Dafür müssen jedoch strenge Hygiene- und Schutzmaßnahmen eingehalten werden, die eine gewisse Vorbereitungszeit in Anspruch nehmen.

So öffnen am Montag, den 27. April 2020, neben der Stadt- und Regionalbibliothek auch die Museen der Stadt Gera, der Botanische Garten, der Tierpark, der Hofwiesenpark und Küchengarten sowie ähnliche Einrichtungen unter freiem Himmel. Ebenso können Beratungsstellen wieder öffnen. Die Stadtverwaltung selbst bleibt für den Besucherverkehr weiterhin nur eingeschränkt geöffnet. Angelegenheiten sollten möglichst telefonisch oder per E-Mail geklärt werden, persönliche Termine sind nur nach Vorabsprache möglich.

Die Stadt Gera wird ebenfalls eine neue Allgemeinverfügung auf Grundlage der neuen Thüringer Verordnung innerhalb der 17. Kalenderwoche herausgeben.

Sowohl die Dritte Thüringer Verordnung als auch den neuen dazugehörigen Bußgeldkatalog finden Sie auf „www.corona.gera.de“.

Im Folgenden finden Sie einen Kurzüberblick zu den aktuellen Regelungen der oben genannten Verordnung, die zum 20. April 2020 in Kraft trat.

Weiterhin gilt es, den Abstand einzuhalten, und zwar mindestens 1,5 Meter. Auch die Hygieneregeln sollen weiterhin angewandt werden. Mitglieder eines Haushalts dürfen sich gemeinsam mit maximal einer haushaltsfremden Person drinnen oder draußen aufhalten. Ausnahmen gelten für Medien, berufliche Tätigkeiten im Freien und den öffentlichen Personennahverkehr.

Unter Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften ist der Außerhausverkauf von Gastronomiebetrieben unter strenger Einhaltung der Hygienevorschriften nach wie vor zulässig. Der Verzehr erst in einer Entfernung von mindestens zehn Metern erlaub

Montag, 20. April 2020

  • Geburtsvorbereitungskurse bis maximal sechs Personen
  • Tagesgruppen für Kinder und Jugendliche mit sozialem Unterstützungsbedarf
  • Öffnung des Autohandels
  • Sitzungen der Landesregierung und Ministerien, der Stadt- und Kreistage und von Gericht

Freitag, 24. April 2020

  • Öffnung von Geschäften bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern; nur mit entsprechendem Schutzkonzept und Einhaltung von Hygienemaßnahmen

Unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche dürfen unter anderen folgende Geschäfte öffnen oder geöffnet bleiben: Lebensmittelhandel; Banken und Sparkassen; Drogerien; Sanitätshäuser; Optiker; Hörgeräteakustiker; Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen, Abhol- und Lieferdienste; Wäschereien und Reinigungen; Tankstellen, KFZ-Handel einschließlich Kfz-Teileverkaufsstellen und Fahrradgeschäfte
Zeitungs- und Tabakwarengeschäfte; Buchhandel bis einschließlich 23. April nur kontaktlose Warenweitergabe, ab 24. April ohne Einschränkungen; Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte, Fernabsatzhandel, Großhandel.

Montag, 27. April 2020

  • Öffnung der Stadt- und Regionalbibliothek
  • Öffnung von zoologischen und botanischen Gärten, Tierpark, Hofwiesenpark, Küchengarten und ähnlichen Einrichtungen unter freiem Himmel
  • Öffnung von Museen, Galerien und Ausstellungen
  • Öffnung von Beratungsstellen
  • Öffnung der Schulen für Abiturienten

Sonntag, 3. Mai 2020

  • Versammlungen in geschlossen Räumen in begründeten Einzelfällen (maximal 30 Personen)
  • Versammlungen unter freiem Himmel in begründeten Einzelfällen (maximal 50 Personen)
  • Gottesdienste und sonstige religiöse Zusammenkünfte (in geschlossenen Räumen maximal 30 Personen, unter freiem Himmel maximal 50 Personen)

Die Vorgaben für besondere Hygieneschutzmaßnahmen sind zu beachten.

Montag, 4. Mai 2020

  • Öffnung von Friseurbetrieben und Barbiergeschäften
  • Öffnung der Schulen für weitere Abschlussklassen

Geschlossen für den Publikumsverkehr bleiben folgende Einrichtungen und Stätten:

  • Gastronomiebetriebe (Außerhausverkauf unter strenger Einhaltung der Hygienevorschriften zulässig)
  • Bars, Cafés, einschließlich Eiscafés, Kneipen, Klubs, Diskotheken, Theater, Lichtspieltheater, Konzerthäuser
  • Fitnessstudios, Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder, Thermen, Saunen und Solarien
  • Angebote von Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen
  • Vereine, sonstige Sport- und Freizeiteinrichtungen und -angebote sowie Sportanlagen
  • Spiel- und Bolzplätze
  • Touristeninformationen
  • Spielhallen und Spielbanken
  • Tanzlustbarkeiten
  • Messen, Spezialmärkte, Wettannahmestellen
  • Vergnügungsstätten
  • Prostitutionsstätten, -fahrzeuge und -veranstaltungen
  • Familienzentren, Familienferienstätten, Familienbildungsangebote
  • Einrichtungen freier Träger sowie Verbände und Gruppenangebote in Geburtshäusern, Mehrgenerationenhäuser, offene Senioreneinrichtungen der Seniorenarbeit, insbesondere Seniorenklubs und Seniorenbüros
  • Jugendbildungs-, Jugenderholungs- und Jugendfreizeitstätten einschließlich Jugendclubs sowie Jugendherbergen
  • Frauenzentren

Weiterhin untersagt sind folgende Dienstleistungen und Betriebe:

  • Übernachtungsangebote von Beherbergungen für touristische Zwecke sowie Reisebusveranstaltungen
  • Fahrschulen, Flugschulen und ähnliche Betriebe
  • Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege, insbesondere Tätowier-, Piercing-, Kosmetik-, Nagelstudios
  • Massage- und Wellnessstudios
  • Swinger-Clubs

QUELLE: STADTVERWALTUNG

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