In Krisenzeiten ist das Einhalten der Arbeitszeitgesetze in manchen Berufsgruppen schwer möglich. Eine Verordnung zur Abweichung vom Arbeitszeitgesetz in Folge der Covid-19-Epidemie wurde nun vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gemeinsam mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vorgelegt, teilt die Stadtverwaltung mit.
Auch für Teile der Geraer Beschäftigten und Unternehmen ergeben sich daraus Anpassungen. Die Länge der Ruhezeiten ist von elf auf neun Stunden reduziert, und die werktägliche, maximal zulässige Arbeitszeit auf zwölf Stunden erhöht worden. Diese Überschreitung ist nur zulässig, wenn unvorhergesehene Ereignisse keine Möglichkeit einer spontanen Änderung der Personalplanung zulässt.
Die Lockerung der Arbeitszeitgesetze gilt laut Verordnung für folgende Tätigkeiten:
I. beim Herstellen, Verpacken einschließlich Abfüllen, Kommissionieren, Liefern an Unternehmer, Be- und Entladen und Einräumen von
a) Waren des täglichen Bedarfs,
b) Arzneimitteln, Medizinprodukten und weiteren apothekenüblichen Waren sowie Hilfsmitteln,
c) Produkten, die zur Eingrenzung, Bekämpfung und Bewältigung der COVID-19-Epidemie eingesetzt werden,
d) Stoffen, Materialien, Behältnissen und Verpackungsmaterialien, die zur Herstel-lung und zum Transport der in den Buchstaben a) bis c) genannten Waren, Mittel und Produkte erforderlich sind,
II. bei der medizinischen Behandlung sowie bei der Pflege, Betreuung und Versorgung von Personen einschließlich Assistenz- und Hilfstätigkeiten,
III. bei Not- und Rettungsdiensten, der Feuerwehr sowie beim Zivilschutz,
IIII. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden,
V. in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasser-entsorgungsbetrieben,
VI. in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren,
VII. zur Sicherstellung von Geld- und Werttransporten sowie bei der Bewachung von Betriebsanlagen,
VIII. zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen,
IX. in Apotheken und Sanitätshäusern im Rahmen der zugelassenen Ladenöffnungszeiten und bei erforderlichen Vor- und Nacharbeiten sowie bei Abhol- und Lieferdiensten von Apotheken und Sanitätshäusern.
An Sonn- und Feiertagen wird für die genannten Tätigkeiten das Sonn- und Feiertagsverbot gelockert.
Die Ausnahmeregelungen sind bis zum 30. Juni 2020 befristet.
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