
Am 26. März 2020 wurde eine neue „Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2“ veröffentlicht. Entsprechend trat am 27. März 2020 eine neue Allgemeinverfügung der Stadt Gera in Kraft. Die Allgemeinverfügung vom 19. März 2020 zu infektionsschützenden Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 wurde damit aufgehoben.
Die genannte Verordnung tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 2 „Aufenthalt im öffentlichen Raum” mit Ablauf des 8. April 2020 außer Kraft.
Zu beachten ist hier der § 16 „Einschränkung von Grundrechten”. Dort heißt es:
Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden insoweit eingeschränkt.
Das Amtsblatt Nr. 17 der Stadt Gera und die darin veröffentlichte Verordnung/Allgemeinverfügung finden Sie auf der Seite der Stadt Gera unter „https://www.gera.de/amtsblatt”.
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