ALLGEMEINVERFÜGUNG VOM 19. MÄRZ 2020

Seit dem 19. März 2020 gilt eine neue Allgemeinverfügung für das Stadtgebiet, die wiederholt darauf abzielt, soziale Kontakte weitgehend zu reduzieren. Die Allgemeinverfügung gilt von Freitag, den 20. März 2020, 0 Uhr, bis einschließlich 19. April 2020. Die vorherigen Allgemeinverfügungen (siehe Anhang Seite 7, Punkt 4) treten mit Wirkungsbeginn außer Kraft.

Veranstaltungen, Versammlungen und Ansammlungen sind verboten, einschließlich solcher unter freiem Himmel. Zudem müssen zahlreiche Einrichtungen und Angebote unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder Eigentumsverhältnissen für den Publikumsverkehr geschlossen werden.

Einrichtungen für den Einzelhandel, einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufsstellen, sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Hiervon ausgenommen sind der Lebensmittelhandel (einschließlich Bäckereien und Fleischereien), Getränke-, Wochen-, Supermärkte und Hofläden; Banken und Sparkassen; Apotheken; Drogerien; Sanitätshäuser; Optiker; Hörgeräteakustiker; Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen; Abhol- und Lieferdienste; Wäschereien und Reinigungen; Tankstellen und KFZ-Teileverkaufsstellen; Zeitungs- und Tabakwarengeschäfte; Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte; Fernabsatzhandel; der Großhandel. Ausgenommen sind ebenfalls Handwerks-, Dienstleistungs- und Beherbergungsbetriebe, insbesondere Betriebe von KFZ-Reparaturen.

Ansammlungen von mehr als zehn Personen, insbesondere Warteschlangen von Kunden sind zu vermeiden (z. B. durch Öffnung einer ausreichenden Zahl von Kassen). Die Kunden sind über gut sichtbare Aushänge und regelmäßige Durchsagen über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und der Einhaltung der Schutzmaßnahmen zu informieren. Bei Zuwiderhandlungen sind unverzüglich Hausverbote auszusprechen.

Der Betrieb von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes wird untersagt. Ausgenommen hiervon ist ein Außerhaus-Verkauf unter Beachtung strenger hygienischer Maßstäbe. Ein Verzehr vor Ort ist untersagt. Gruppenbildungen und Warteschlangen am Abgabeort sind zu unterbinden; es ist immer ein Abstand von mindestens 1,5 Meter zwischen Personen sicherzustellen. Kantinen und Cafeterien sind nur für Bedienstete zu öffnen. Publikumsverkehr ist untersagt. Gastronomischen Bereichen von Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben steht es frei, ausschließlich den Übernachtungsgästen ein Nahrungsangebot zur Verfügung zu stellen. Dabei ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen zu gewährleisten.

Die vollständige Allgemeinverfügung finden Sie im Anhang:

QUELLE: STADTVERWALTUNG

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